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Internetnutzung

Internetnutzung von Kindern

 

BGH: Belehrung befreit von der Haftung
Raubkopien: Mustervertrag zwischen Eltern und ihren Kindern
Der BGH hat entschieden:
Eltern haften nicht für Urheberrechtsverletzungen ihrer Kinder, wenn sie vorher über Tauschbörsen
belehrt wurden. Wer mag, schließt mit seinen Sprösslingen einen entsprechenden Vertrag.
Der BGH urteilte im November zum Thema Elternhaftung in Tauschbörsen.
Dieses Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 15. November 2012 sorgte für Schlagzeilen:
Eltern, die ihre Kinder vorher hinreichend über das Wesen von Internet-Tauschbörsen und die damit
verbundenen Gefahren hinweisen, haften nicht für Schäden, die der Industrie durch das
Herunterladen von Raubkopien durch den Nachwuchs entstehen.
Vertrag sichert Eltern und Kinder ab
Nun stellt sich natürlich die Frage: In welcher Form muss diese Belehrung erfolgen und welchem
Umfang sollte sie haben, damit die Eltern auf der sicheren Seite sind, wenn die Kinder trotzdem Musik
oder Filme „saugen“? Das hat der BGH nämlich nicht festgelegt.
Der Medienanwalt Christian Solmecke bietet eine Lösung an: Eltern und Kinder, so der Jurist aus
Düsseldorf, sollten einen „Vertrag über die Internetnutzung“ unterzeichnen.
Aufgrund des Datums, das auf dem Schriftstück vermerkt ist, können die Eltern nun jederzeit
belegen, dass sie ihrer Sorgfaltspflicht nachgekommen sind.
Der Mustervertrag belehrt unter anderem über die Nutzung von Tauschbörsen, die Gefahren von Abo-
Fallen und von Cybermobbing und das Recht am eigenen Bild.

BGH Haftung Dokument

Vertrag über Internetnutzung